10% kleinere Wohnfläche ist ein erheblicher Mangel
Sonntag, 8. Juli 2007 | Autor: admin
In unseren kleinen Reihe Urteile zu Wohnflächen, wollen wir heute wieder ein Urteil aufgreifen.
Hier finden Sie unsere bisherigen Artikel zu diesem Thema:
BGH Urteil zur Abweichungstoleranz bei der Wohnfläche
Große Abweichung in der Wohnfläche bedeutet nicht immer einen Minderungsgrund !
Sollte eine Wohnung 10 % kleiner sein als im Mietvertrag angegeben, so handelt es sich nach Auffassung des BGH um einen Mietmangel und der Mieter darf daraufhin seine Miete mindern.
Ist die Wohnfläche einer gemieteten Wohnung mehr als 10 % kleiner als in dem Mietvertrag angegeben, so stellt das den Umstand eines Mangels an der Mietsache nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Daraufhin ist der Mieter berechtigt die Miete zu mindern. Weitere Darlegungen des Mieter bedarf es in diesem Fall dann nicht mehr.
Im vorliegenden Fall stand in § 1 des Mietvertrages “ Die Wohnfläche wird mit 126,45 Quadratmetern vereinbart „. Da nun der Mieter durch ein Aufmass und eine Wohnflächenberechung herausfand , das aufgrund der Dachschrägen und der 50 % Anrechnung der Terrasse nur eine Wohnfläche von 106 qm vorhanden war, ging er vor Gericht.
Das BGH argumentierte: Da die Abweichung der tatsächlichen Wohnungsgröße von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche mehr als 10% betrage, sei diese Abweichung erheblich…
Bei einer so großen Abweichung zwischen wirklicher und angegebener Wohnfläche geht der BGH von einer „tatsächlichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit“ der Wohnung aus.
Hier der Link zum Urteil : Aktenzeichen: VIII ZR 295/03
Weitere Information zum Aufmass, Wohnflächenberechnung und Berechnungsverordnung finden sie bei den www.aufmassprofis.de
P.S. dies stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie diese wünschen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt
Quelle : BGH