Was versteht das Finanzamt unter „Vermietungsabsicht“ ?
Montag, 24. Dezember 2007 | Autor: admin
Wer ernsthaft beabsichtigt, seine Wohnung zu vermieten, aber keinen Interessenten findet, der kann die Ausgaben für das leer stehende Objekt als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Doch das Finanzamt achtet nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS genau darauf, ob ein Eigentümer wirklich alles Zumutbare unternimmt, um Mieter zu finden. Ab und zu mal ein paar Zettelchen an Bäume in der Nachbarschaft hängen, das reicht nicht.
(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 2 K 8/06)
Der Fall: Ein Selbständiger hatte als Geldanlage eine knapp 60 Quadratmeter große Wohnung im Wert von 140.000 Euro gekauft. Er wollte sie nach eigenem Bekunden vermieten, wurde sie aber nicht los. Zwei Jahre lang akzeptierte das Finanzamt, dass er in seiner Steuererklärung die Verluste aus der beabsichtigten Vermietung (unter anderem Schuldzinsen für das Darlehen) geltend machte. Doch dann fragten die Beamten kritisch nach, was der Mann denn eigentlich alles unternehme, um Interessenten zu finden. Er erklärte, weder Zeitungsanzeigen geschaltet noch einen Makler beauftragt, sondern lediglich drei bis vier Mal pro Jahr Werbezettelchen an Bäumen befestigt zu haben.
Das Urteil: Der Eigentümer konnte das Gericht nicht davon überzeugen, „geeignete und aussichtsreiche“ Maßnahmen zur Vermietung unternommen zu haben. Deswegen wurde ihm die Anerkennung der Werbungskosten in den streitigen vier Jahren des Leerstands nicht zugestanden. Zu der Zettel-Methode merkte der Senat im Urteil an: „Diese vom Kläger unternommenen Anstrengungen waren offensichtlich nicht ausreichend, denn der Kläger selbst hat vorgetragen, dass sich lediglich einmal jemand auf einen solchen Aushang hin bei ihm gemeldet hätte.“ Übrigens beauftragte der Eigentümer später dann doch Profis mit der Suche nach Mietern − und schon drei Monate danach konnte er die erste Miete kassieren.
Quelle . LBS
durch Hinweis www.bauhelfer24.de