„Big Brother“ im Keller… so geht es nicht …
Sonntag, 4. November 2007 | Autor: admin
Nachbar schritt wegen unerlaubter Kamera zur Selbstjustiz…
Ein Immobilienbesitzer darf nicht, wie es ihm gerade beliebt, Kameras aufstellen und seine Umgebung damit filmen. Derartige Aktionen werden von deutschen Gerichten regelmäßig untersagt. Allerdings ist es auch nicht erlaubt, dass ein zu Unrecht Gefilmter zur Selbstjustiz greift und die gesamte Ausrüstung einfach zerstört.
(Beschluss des Landgerichts München, Aktenzeichen 13 S 12178/06; Urteil des Amtsgerichts München Aktenzeichen 155 C 20578/06)
Der Fall:
Das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft war mehrfach bestohlen worden und brachte deswegen in der gemeinsamen Tiefgarage eine Videokamera an. Mit Hilfe der Aufnahmen wollte der Wohneigentümer die Straftäter dingfest machen. Doch statt dessen wurde das elektronische Gerät von einem Unbekannten zerstört. Der Hobby-Detektiv ließ sich dadurch nicht entmutigen, reparierte die erste Kamera und installierte zur besseren Überwachung gleich noch eine. Auf der war dann zwei Jahre später ein Nachbar bei der Zerstörung von Kamera eins zu sehen. Der Geschädigte forderte nun Ersatz für den zweifachen Schaden. Der Nachbar war jedoch lediglich bereit, für seinen filmisch dokumentierten Vandalismus aufzukommen, nicht aber für den Rest.
Das Urteil:
Das Landgericht München entschied, dass der Täter den Schaden ersetzen müsse, den er nachweisbar angerichtet habe. Selbst wenn das Filmen unerlaubt gewesen sei, habe er nicht auf diese Weise überreagieren dürfen. Auf den übrigen Forderungen (für die erste Zerstörung von Kamera eins und die Montage von Kamera zwei) blieb der Kläger jedoch sitzen. Beides, so die Richter, sei dem Nachbarn nicht anzulasten.
Quelle : LBS
durch Hinweis www.trinkwasserberater.de