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Der Energieausweis ( EnEV ) Pflicht ab 2008

Montag, 2. Juli 2007 | Autor:

Das Bundeskabinett hat nun endlich die Energieeinsparverordnung ( EnEV ) mit den notwendigen Änderungen des Bundesrates verabschiedet.

Damit wird der Energieausweis für Gebäude nun endlich Pflicht. Die Einführung des Energieausweises ( und nicht Energiepass genannt ) erfolgt demnach in drei Stufen:

– ab 1. Juli 2008 müssen Eigentümer oder Vermieter von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig ! gebaut wurden, den potentiellen Käufern oder auch Mietern einen Energieausweis vorlegen

– Für alle Wohngebäude mit Baujahr nach 1965 wird der neue Energieausweis ab 1. Januar 2009 Pflicht

– für Nicht-Wohngebäude ( Gewerbegebäuude ) ist ab 1. Juli 2009 der Energieausweis Pflicht

Man unterscheidet in zwei Arten von Energieausweisen:

Den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis.

Beim Verbrauchsausweis wird nur der Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre des Objektes aufgezeigt.
Während beim Bedarfsausweis unabhängig von den persönlichen Heizgewohnheiten jedes einzelnen, ein objektives Bild der energetischen Beschaffenheit des Gebäudes und damit auch der Gebäudetechnik abgebildet wird.

Bis 30. September 2008 kann für alle Gebäude zwischen den beiden Arten des Energieausweises, den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis wählen.

Ab dem 1. Oktober 2008 ist der Bedarfsausweis für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, welche vor der Wärmeschutzverordnung 1977 gebaut wurden und dieser Anforderungen nicht entsprechen vorgeschrieben. Für alle sonstigen Gebäude kann man zwischen den beiden Arten Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis gewählt werden. Ausgestellt wird der Energiepass, der eine Gültigkeit von jeweils 10 Jahren besitzt, z.b durch einen Architekt, Ingenieur, Energieberater und auch von anderen qualifizierten Fachleuten.

Im Zuge des Energieausweises stellt sich für jeden Eigentümer die Frage, ob er sich mit neuen Heiztechniken und Wärmedämmmassnahmen auseinandersetzt. Dieses ist nicht nur eine Frage,
die sich im Zuge des Klimawandels stellt, sondern auch wenn man an die Kosten denkt, die heutzutage auf jedem einzelnen lasten, auch ein Weg in die richtige Richtung um für seinen eigenen Geldbeutel etwas Entlastung zu bringen.
Dieses Thema ist sehr interessant und wird uns hier bestimmt nochmals über den Weg laufen.

Weitere Informationen und einen Fachmann der Ihnen einen Energieausweis ausstellt finden Sie unter www.energieausweis-energiepass-beratung.de

Thema: Allgemein, Interessantes | Kommentare geschlossen

Aufmass und Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung

Montag, 2. Juli 2007 | Autor:

Seit dem 01.01.2004 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Diese Verordnung basiert auf den § 42‒44 der II. Berechnungsverordnung ( II. BV) und löste diese damit als Berechnungsverordnung ab. Für ältere Mietverträge gelten weiterhin die alten Bestimmungen der II. BV.

Folgende wichtigen Unterschiede der II.BV und der Wohnflächenverordnung bestehen :

– der generelle Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen. Bei der Ermittlung von Grundflächen werden jetzt auch die Flächen von Erkern sowie Wandschränken einbezogen, selbst wenn diese Fläche weniger als 0,5 qm betragen sollte

– in der Vergangenheit wurden Raumteile unter Treppen nicht zur Wohnfläche gerechnet, wenn diese eine lichte Höhe von weniger als 2 m aufwiesen. Diese Raumteile können nun zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, wenn diese höher als 1 m ist. Jedoch findet eine Anrechnung zu Wohnfläche erst ab einer Höhe von 1 m bis 2 m statt. Diese Fläche wird nur zur Hälfte in Anrechnung gebracht. Erst wenn die Raumhöhe höher als 2 m ist, wird die Fläche zu 100 % zur Wohnfläche gerechnet

– Wintergärten die nicht beheizbar sind, werden lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet. Sind diese jedoch beheizbar, werden Wintergärten voll zur Wohnfläche zugerechnet. Bisher war es in diesem Punkt immer wieder zu Streitigkeiten gekommen

– Der Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung entfällt

– Balkone, Loggien, Dachgärten oder Terrassen werden zu einem Viertel zur Wohnfläche zugerechnet. Höchstens jedoch zur Hälfte und in Ausnahmefällen ( beispielsweise bei aufwändiger Gestaltung ) auch voll berechnet. Ein Sichtschutz ist nun nicht mehr Vorraussetzung

– es werden nun auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern oder Säulen berücksichtigt, wenn sie eine Höhe von höchstens 1,5 m aufweisen können und ihre Grundfläche 0,1 qm nicht überschreitet. Da diese ja als Ablagemöglichkeit genutzt werden können

Zu dem allen ist aber nötig, ein korrektes Aufmass und die korrekte Wohnflächenberechnung durchzuführen, die als Grundlage einer verlässlichen Wohnflächenermittlung dient.

Hier der komplette Text der Wohnflächenverordnung

http://www.aufmassprofis.de/pages/wohnflaechenverordnung-woflv.html

durch Hinweis von www.aufmassprofis.de

Thema: Allgemein, Architektenleistung, Bauantrag, Schlüsselfertiges Bauen | Kommentare geschlossen