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Die Tipps zur Räum- und Streupflicht im Winter…

Freitag, 16. November 2007 | Autor:

Wenn der erste Schnee fällt, freuen sich Kinder und Wintersportler.

Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger müssen sich jedoch auf gefährliche Rutschpartien einstellen und Anlieger müssen bei Glätte und Schnee die Gehwege freihalten, damit es nicht zu Verletzungen kommt.

Die Entfernung von Schnee und Eis auf Gehwegen, Zufahrtswegen, Treppen und Durchgängen ist eine generelle Rechtspflicht. Doch wer ist dafür verantwortlich – die Gemeinde, der Haus– eigentümer oder der Mieter?

Wer muss Schnee räumen?

Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Schneeräumung der Gemeinde. Die Gemeinden übertragen die Pflicht per Satzung auf die Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen der Gemeinde grenzen. Erhältlich sind die Satzungen bei der Gemeindeverwaltung. Bei vermieteten Häusern kann der Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf den oder die Mieter übertragen. Ihn trifftjedoch die Verpflichtung, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mieter dem
Winterdienst nachkommt.

Tipp: Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Mieter muss in jedem Fall schriftlich festgelegt werden.

Wann muss geräumt werden?

Wann geräumt werden muss, wird üblicherweise durch das Landesgesetz oder die Ortssatzung geregelt. Gibt es keine Regelung, kann man von einer Räumpflicht von 7 bis 21 Uhr an Werktagen und 8 oder 9 bis 21 Uhr an Sonn- und Feiertagen rechnen. Sind Berufstätige bereits vor 7 Uhr unterwegs, haben diese keinen Anspruch auf eine geräumte Straße und Gehweg.

Übrigens: Berufliche Abwesenheit oder Krankheit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht, hier ist für Ersatz zu sorgen.

Räumen bei Blitzregen und Dauerschnee?

Die Räum- und Streupflicht besteht erst bei einsetzendem Schneefall bzw. bei einer konkreten Glatteisgefahr. Vorsorgemaßnahmenmüssen also nicht getroffen werden. Die Schneebesei- tigungspflicht beginnt unmittelbar nach Beendigung des Schneefalls, bei Dauer- schneefall ist sie zu wiederholen. Die Streupflicht entfällt nach allgemeiner Rechtsauffassung nur dann, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinen Einfluss mehr hat uns somit zwecklos ist.

In welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?

Es ist nicht immer erforderlich, dass die gesamte Breite des Bürgersteigs zwischen Hauswand und dem Bordstein bestreut wird. Es kann ausreichen, wenn ein Streifen schnee- und eisfrei gehalten wird,der es zwei Fußgängern gestattet, nebeneinander vorbeizukommen. Frei gehalten werden sollten Zufahrtswege, Wege vom Garten zur Haustür sowie Treppen, Durchgänge und Garagen- zugänge.

Tipp: Verwenden Sie aus Umweltschutzgründen lieber Rollsplitt, Granulate oder Sand und verzichten auf Salz.

Mit welchen Konsequenzen muss bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht gerechnet werden?

Wird nicht oder nur ungenügend geräumt, hat der Streupflichtige für den dadurch entstanden Schaden aufzukommen. Diese Ersatzansprüche können hohe finanzielle Folgen haben. Ein Beispiel: Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet der Streupflichtige für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. In diesen Fällen kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für berechtigte Schädenersatzansprüche auf, die durch das vermietete Eigentum Drittengegenüber entstehen. Wird das Haus vom Eigentümer selbst bewohnt, kommt die Privathaftpflicht zum Tragen.

Quelle : Grundeigentümer-Versicherung VVaG

durch Hinweis www.architekt4you.de

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Thema: Recht

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2 Kommentare

  1. Super schönen Blog habt Ihr hier und dieser Bericht ist richtig gut.

    🙂

  2. 2
    admin 

    Vielen Dank für die Blumen 😉 Na dann würden wir uns doch über eine Erwähnung auf Ihrer Webseite auch sehr freuen….