Gewährleistungsansprüche richtig geltend machen
Freitag, 5. April 2013 | Autor: admin
Die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn korrespondieren mit der Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers und setzen das Vorliegen eines Baumangel voraus. Gewährleistung bedeutet das Einstehen müssen des Unternehmers für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten.
Beim Vorliegen eines Baumangels ist der Unternehmer verpflicht, aber auch berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen. Dieser Anspruch des Bauherrn auf Nachbesserung kann auch auf Neuherstellung gerichtet sein, wenn die Mängelbeseitigung nicht möglich ist. Bei diesem Mängelbeseitigungsanspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch oder „unechten“ Gewährleistungsanspruch des Bauherrn.
Echte Gewährleistungsansprüche sind die Wandelung, die Minderung und der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Diese Ansprüche setzen voraus, dass der Bauherr dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mantels setzt,verbunden mit derAndrohung, nach Fristablauf die Mängelbeseitigung abzulehnen. Mit Fristablauf erlöschen der Anspruch des Bauherrn wie auch das Recht des Unternehmers auf Durchführung der Nachbesserung, und es entsteht der angestrebte Gewährleistungsanspruch.
Beim VOB-Vertrag sind die Gewährleistungsansprüche abweichend geregelt. Wandelung, also Rückgängigmachung des Vertrages, gibt es im Anwendungsbereich der VOB/B nicht. Minderung kann der Bauherr nur dann verlangen, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung als unmöglich oder unzumutbar verweigert. Mängelbeseitigung und Schadenersatz sind demnach die wichtigsten Gewährleistungsansprüche beim VOB-Vertrag, welche stets di Abnahme der Bauleistung voraussetzen. Vor Abnahme steht dem Bauherrn der Erfüllung Anspruch zu, der ggf. auf Neuherstellung gerichtet sein kann.
Daher ein Tipp
Eine generelle Empfehlung für die Geltendmachung eines bestimmten Gewährleistungsanspruches kann nicht ausgesprochen werden. Die Entscheidung hängt vielmehr im Einzelfall von der getroffenen Rechtswahl und dem Interesse des Bauherrn ab Auch kann die Taktik eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, vorrangig Nachbesserung zu verlangen, um ein tatsächlich gegebenes finanzielles Interesse (Minderung, Schadenersatz) dann effektiver zu verfolgen.
Diese Informationen sind nicht als rechtsverbindlich anzusehen und ersetzen nicht den Weg zum Rechtsanwalt und eine rechtliche Beratung