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Muss man Schadensersatz bei „exzessivem“ Rauchen leisten ?

Montag, 4. Februar 2008 | Autor:

„In der Wohnung und auf dem Balkon ist Rauchen erlaubt. In Gemeinschaftsräumen, wie Treppenhaus oder Aufzug, kann das Rauchen dagegen verboten werden“, fasst Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), die aktuelle Rechtslage zusammen. „Normales Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und löst auch keine Schadensersatzansprüche des Vermieters aus.

Die Streitfrage, ob dies auch bei ‚exzessivem’ Rauchen gilt, verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 37/07) am 9. Januar 2008.“ Die wichtigsten Urteile:

Wohnung: Rauchen in den „eigenen vier Wänden“ ist erlaubt. Es ist als Konsequenz freier Willensentscheidung, als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, gestattet (LG Köln 9 S 188/98, LG Paderborn 1 S 2/00).

Balkon: Da der Balkon mit zur gemieteten Wohnung gehört, ist auch hier das Rauchen erlaubt, entschieden die Amtsgerichte Bonn (6 C 510/98) und Wennigsen (9 C 156/01). Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch belästigt werden, haben in der Regel keinen Unterlassungsanspruch gegen den Raucher. Das gilt auch, wenn Mieter am offenen Fenster rauchen und die Zigarettengerüche in die darüber liegende Wohnung ziehen (AG Hamburg 102 e II 368/00).

Hausflur: Im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann das Rauchen untersagt werden, entschied das Amtsgericht Hannover (70 II 414/99).

Rauchverbot: Bei Abschluss des Mietvertrages muss ein Mieter nicht angeben, dass er Raucher ist. Ein Rauchverbot ist nach Ansicht des Amtsgerichts Albstadt (1 C 288/92) unwirksam. Dagegen geht das Amtsgericht Nordhorn (3 C 1440/00) davon aus, dass Mieter und Vermieter ein Rauchverbot wirksam vereinbaren können. Ein Grundsatzurteil gibt es hierzu bisher nicht.
Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und erklärt der Mieter auf Nachfrage, er habe aufgehört, bleibt der Mietvertrag auch bei einem eventuellen Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92). Selbst starkes Rauchen in der Mietwohnung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90-12).

Schadensersatzansprüche des Vermieters: Vor rund einem Jahr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, handelt grundsätzlich nicht vertragswidrig. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Nikotinablagerungen und Verfärbungen sind ausgeschlossen (BGH VIII ZR 124/05). Der Vermieter hatte hier auf Schadensersatz geklagt, weil der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel beim Auszug keine Renovierungsarbeiten durchführen musste.

Exzessives Rauchen: Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher aber die Frage, ob ausnahmsweise dann Schadensersatzansprüche bestehen, wenn „exzessives“ Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat. Am 9. Januar 2008 wird der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 37/07) über diese Frage verhandeln. Bisher war die Meinung bei den Land- und Amtsgerichten geteilt. Das Landgericht Paderborn (1 S 2/00) ging von einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietwohnung aus, wenn der Mieter täglich bis zu 60 Zigaretten rauchte und Renovierungsbedarf bereits nach zwei Jahren Mietzeit bestand. Ähnlich entschieden das AG Tuttlingen (1 C 52/99), das AG Magdeburg (17 C 3320/99) und das AG Cham (1 C 0019/02). Dagegen lehnen einen Schadensersatzanspruch wegen Nikotinablagerungen in der Wohnung grundsätzlich ab: LG Köln (30 S 9/01), LG Köln (9 S 188/98), AG Frankenberg (6 C 369/02), LG Karlsruhe (9 S 119/99) und LG Hamburg (333 S 156/00).

Quelle: Deutscher Mieterbund

durch Hinweis www.thermografie4you.de

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Thema: Allgemein, Recht

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