Nach Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetztes soll der Gebrauch von Eigentum „zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Als Eigentümer einer Immobilie bedeutet das, dass für den Besitz von Grundstücken die sogenannte Grundsteuer entrichtet werden muss. Ab 2022 wird diese im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes reformiert. Damit einhergehend kommt es zu Änderungen der Berechnung der Grundsteuer auch in Berlin.
Änderungen bei der Berechnung der Grundsteuer in Berlin
Mit dem Stichtag 01.01.2022 tritt das Grundsteuer-Reformgesetz in Kraft. Im Zuge dessen müssen alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet neu bewertet werden. Durch die dabei durchgeführte Hauptfeststellung wird für alle Grundstücke erstmalig der dann gültige Grundsteuerwert ermittelt.
Dieser dient ab 2025 als Grundlage für die Besteuerung von Grundstücken. Der Grundsteuerwert löst damit ab dem Jahr 2025 den Einheitswert als bisherige Besteuerungsgrundlage ab und wird fortan alle sieben Jahre neu ermittelt. Das grundsätzliche Vorgehen zur Festsetzung der Grundsteuer bleibt dabei wie gewohnt erhalten und folgt fortan folgendem dreistufigen Muster:
1. Ermittlung des Grundsteuerwerts (bisher: Ermittlung des Einheitswerts)
2. Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
3. Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu entrichtende Grundsteuer.
Bislang gilt in Berlin ein Grundsteuer-Hebesatz von 810 % für Grundstücke und 150 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Dieser verliert mit dem 31.12.2024 seine Gültigkeit. Nach der Neubewertung aller Grundstücke wird der Grundsteuer-Hebesatz vom Berliner Senat im Laufe des Jahres 2024 neu festgelegt werden. Dadurch sollen unverhältnismäßige Belastungen der Eigentümer durch die Grundsteuerreform vermieden werden.
Grundsteuerreform 2022 – Was ist als Eigentümer zu tun?
Eigentümer von Grundstücken sind im Rahmen der Grundsteuerreform dazu verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um selbst genutzte, vermietete, bebaute oder unbebaute Grundstücke handelt. Die Erklärung kann ab Juli 2022 Bei den Finanzämtern in Berlin in elektronischer Form (Elster) abgegeben werden und muss folgende Daten enthalten:
Steuernummer
Lage des Grundstücks (Straße und Hausnummer)
Flurstücknummer
Grundbuchnummer
Eigentümer einer Immobilie müssen die Erklärung proaktiv und eigenständig spätestens bis zum 31.10.2022 abgeben!
Separate Anschreiben seitens der Finanzämter mit einer Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes wird es nicht geben.
Grundsteuerberechnung Berlin bisher
Das grundsätzliche Verfahren der Berechnung der Grundsteuer ändert sich durch die Grundsteuerreform nicht. Lediglich der Einheitswert als Besteuerungsgrundlage wird im Zuge der Grundsteuerreform durch den Grundsteuerwert ersetzt. Da die Neubewertung sämtlicher Grundstücke einige Zeit in Anspruch nimmt, erfolgt die Grundsteuerberechnung in Berlin bis einschließlich 2024 noch wie folgt:
1. Ermittlung des Einheitswerts
2. Einheitswert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
3. Steuermessbetrag x Hebesatz = zu entrichtende Grundsteuer
Der dabei bisher als Besteuerungsgrundlage herangezogene Einheitswert wird wie folgt ermittelt:
Bei unbebauten Grundstücken:
Einheitswert = Bodenwert zum 01.01.1964 (West) bzw. 01.01.1935 (Ost) x Größe des Grundstücks in m².
Bei Ein- und Mehrfamilienhäusern, Geschäfts- und gemischt genutzten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken nach dem Ertragswertverfahren
Bei Einfamilienhäusern, die im ehemaligen Ostteil der Stadt liegen, wird das Sachwertverfahren angewendet.
Die Höhe der Steuermesszahl ist abhängig von der Art des Grundstücks, dessen Lage sowie der Art der herangezogenen Wertermittlung. Er kann zwischen 2,6 von Tausend und 10 von Tausend liegen. Durch die Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Einheitswert erhält man den Steuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz multipliziert, um die zu entrichtende Grundsteuer zu erhalten.
Ertragswertverfahren
Bei der Berechnung laut Ertragswertverfahren wird der Wert des Grundstücks anhand eines Vielfachen der erzielbaren Jahresmiete bestimmt. Für die Bestimmung dieser Faktoren werden folgende Kriterien herangezogen:
die Größe der Wohn-/Nutzfläche des Jeweiligen Objektes /Wohnung,
die Bauart und das Baujahr des Objektes
die bauliche Ausstattung sowie
die Förderungsart (öffentliche Mittel/frei finanziert).
Dabei ist es wichtig, die richtige Wohnfläche für die Grundsteuerberechnung des Objektes anzugeben, da dies mit eine wichtiger Faktor bei der Berechnung der Grundsteuer ist. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die Wohnfläche bei Ihren Objekt stimmig sind, sollten Sie diese von einem Fach ermitteln lassen.
Gerne über nehmen wir diesen Service für Sie. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.