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Definition „Freisitz“: Erfüllt er die Bedingungen der Wohnflächenverordnung ?

Mittwoch, 30. September 2015 | Autor:

Nach der Wohnflächenverordnung ist bekannt, das Balkone und Terrassen in einem gewissen Umfang zu der Wohnfläche angerechnet werden und können. Das hat natürlich Einfluss auf den Mietpreis oder auch den Kaufpreis einer Immobilie. Das Thema Balkon und Terrasse ist deshalb für jeden Mieter / Käufer interessant.

Mindeststandards für Freisitze

Doch es ist erforderlich, dass ein „Freisitz“ gewisse Mindeststandards erfüllen muss, um wirklich bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt werden zu können.

Im konkreten Fall hatte der Kläger ein Einfamilienhaus mit Garten angemietet. Der Innenhof war dabei mit in die Wohnflächenberechnung eingeflossen, was dann auch den Mietpreis und die Nebenkosten erhöhte.
Im Nachgang entbrannte dann zwischen Mieter und Vermieter ein Streit, ob das hatte überhaupt mit berechnet werden hätte können. Der Mieter machte dazu beim Vermieter geltend, dass die „Terrasse“ ihren Zweck überhaupt nicht erfülle und wegen der erheblichen Fugengröße zwischen den Bruchsteinplatten ( teilweise bis zu fünf Zentimeter ) nicht geeignet gewesen, darauf Stühle und Tische aufzustellen. Das sei für eine tägliche Nutzung nicht praktikabel argumentierte der Mieter, was der Vermieter natürlicherweise anders sah.

Begründung des Gerichts:

Das Urteil des Landgericht Landau lautet nun wie folgt: Das Gericht bezog sich dabei auf die juristische Definition einer Terrasse. Unter einer Terrasse verstehe man einen ebenerdigen Platz, der „ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet“ sei. Im vorliegenden Fall mangelte es aber genau an diesem Punkt. Wegen der daraus resultierenden erheblichen, über zehnprozentigen Abweichens der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche, sei eine Rückzahlung der überzahlten Miete angebracht. ( Landgericht Landau: Aktenzeichen 1 S 67/14 )

Weitere Informationen zur Berechnung der Wohnfläche von Terrassen und Balkonen finden Sie unter www.aufmassprofis.de

Thema: Architekt | Kommentare geschlossen

Bei der Wohnflächenberechnung – Die Anrechnung von Balkonflächen

Samstag, 11. Juli 2009 | Autor:

Balkone, Loggien und auch Terrassen dürfen mit mehr als nur einem Viertel ihrer Grundfläche zur Wohnfläche bei der Wohnflächenberechnung eingerechnet werden. Die ist auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH ) vom 22. April 2009 (Az. VIII ZR 86/08) zurückzuführen.

Mieter können daher ihre Miete nicht unter Berufung auf die beschränkte Flächenanrechnung mindern. Eine Begrenzung war vom Gesetzgeber nur für die Subventionierung im öffentlichen Wohnbau vorgesehen, die sich an der Wohnfläche orientieren muss. Alle beteiligten Mietvertragsparteien können daher folglich jeweils separat über den Umfang der Wohnflächenanrechnung entscheiden.

Weitere Informationen zum Thema Wohnflächenberechnung erhalten Sie auf den Seiten von www.aufmassprofis.de.

Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Loggia, Balkon, Terrasse, französischer Balkon, Wintergarten und Veranda… die Definitionen..

Samstag, 24. November 2007 | Autor:

Durch unseren Partner www.aufmassprofis.de ( die Spezialisten im Bereich Aufmass und Wohnflächenberechnungen ) sind wir auf folgen Artikel bei www.software24.com/blog/ aufmerksam geworden. In diesem Artikel werden auf anschauliche Weise die Definitionen für die Begriffe Loggia, Balkon, Terrasse, französischer Balkon, Wintergarten und Veranda erklärt. weiter…

Thema: Interessantes | Kommentare geschlossen