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Die Gewährleistungsbürgschaft schützt bei Diskrepanzen zwischen Handwerker und Auftraggeber

Dienstag, 28. Januar 2014 | Autor:

Häufig kommt es beim Thema Gewährleistung zwischen Handwerker und Auftraggeber zu Unstimmigkeiten. Grundsätzlich ist der Handwerker dazu verpflichtet, das Bauwerk oder die Leistung bei der Abnahme frei von Sachmängeln zu übergeben und etwaige Mängel, sofern diese vom Auftraggeber oder Käufer angezeigt werden, zu beheben. Die Dauer, in welcher der Handwerker zur Mängelbeseitigung herangezogen werden kann, hängt von der vereinbarten Vertragsgrundlage gemäß VOB/BGB ab. Diese bietet jedoch keinen Schutz bei einer Insolvenz des Handwerkers, welche dazu führen kann, dass dieser die Mängel an dem Bauwerk nicht mehr beseitigen kann. Um sich gegen dieses Risiko abzusichern, wünschen sich viele Auftraggeber eine Absicherung der Ansprüche auf Mängelbeseitigung, die sogenannte Gewährleistungsbürgschaft.

Gewährleistungsbürgschaften können bei Banken oder Versicherungen abgeschlossen werden

Um eine Gewährleistungsbürgschaft abzuschließen, gibt es zwei Möglichkeiten. Einerseits kann eine Bürgschaft bei einem Bankinstitut hinterlegt werden (Avalkredit). Andererseits kann auch eine Versicherung im Rahmen der Kautionsversicherung für die Verbindlichkeiten des Handwerkes einstehen. Hier gibt es unterschiedliche Anbieter wie die VHV und die R&V oder auch Portale die Vergleiche zu Gewährleistungsbürgschaften anbieten. Dieser Weg ist von Handwerkern meist vorzuziehen, da diese häufig keine oder nur geringe Sicherheiten hinterlegen müssen. Im Gegensatz dazu betrachten Banken den Bürgschaftsrahmen meist wie ein Darlehen, wodurch für den Handwerker hohe finanzielle Belastungen entstehen können. In jedem Fall verpflichtet sich der Bürge, die Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe der vereinbarten Summe zu tragen, sollte der Handwerker dieser nicht nachkommen können.

Laufzeit der Gewährleistungsbürgschaft richtet sich nach der Verjährungsfrist

Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft richtet sich meist nach Höhe der Auftragssumme und der Höhe des Sicherheitseinbehalts (meist 5% der Auftragssumme). Bei einer Insolvenz des Handwerkers übernimmt der Bürge die Zahlung der vereinbarten Summe. Die Laufzeit der Gewährleistungsbürgschaft wird gleichfalls individuell vereinbart. Grundsätzlich kann diese unbefristet sein, richtet sich jedoch meist nach der Verjährungsfrist für auftretende Sachmängel. Diese beträgt meist vier oder fünf Jahre und beginnt nach Abnahme der Leistung.

Thema: Recht | Kommentare geschlossen