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Bauüberwachung durch externen Architekten ?

Sonntag, 3. Mai 2009 | Autor:

Die Tendenzen gehen dahin, dass Ausführung und Objektüberwachung einem Generalunternehmer übertragen werden. Dadurch werden unter Umständen Kosten vorerst eingespart. Anzumerken ist jedoch, dass hierbei Ausführung, Überwachung und Kostenkontrolle in einer Hand liegen. Zwischen dem Bauherr/der Bauherrin als Auftraggeber und dem Auftragnehmer gibt es keine objektive „Zwischeninstanz“ mehr, die den Bauherrn/die Bauherrin fachlich beraten kann und einschreitet. Der Bauherr/die Bauherrin gibt dem Unternehmer das ganzes Vertrauen.

Die Bauleitung oder Objektüberwachung durch den Architekten garantiert, dass ein Objekt gemäß dem Bauantrag, gemäß den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen ausgeführt wird, und dass das Objekt den „anerkannten Regeln der Technik“ und den einschlägigen Vorschriften“ entspricht. weiter…

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Die Leistungsphasen der HOAI

Donnerstag, 13. März 2008 | Autor:

Ein Architekt muss seine Leistungen nach der HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ) abrechnen. Die HOAI ist dazu in neun Leistungsphasen untergliedert, die einzeln abgerechnet werden und auch für ein Objekt von verschiedenen Architekten erbracht werden könnten. weiter…

Thema: Architekt, Bauplanung- und vorbereitung | Kommentare geschlossen

Die Honorarzonen nach HOAI – was ist das eingentlich ?

Dienstag, 11. März 2008 | Autor:

Die Honorarzonen der HOAI ( die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ) drücken die unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade bei der Planung eines Bauvorhabens aus.

Die folgenden Honorarzonen werden in § 11 sowie in § 12 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ( HOAI ) genaustens geregelt: weiter…

Thema: Architekt, Bauplanung- und vorbereitung | Kommentare geschlossen

Bundesingenieurkammer weist auf die Anwendung geltenden Preisrechts ( HOAI ) hin

Sonntag, 24. Februar 2008 | Autor:

Bei der Abgabe von Geboten auf laufende Auktionen ist die geltende HOAI zu beachten.

Hierauf weist die Bundesingenieurkammer auf hin:

„Die Tätigkeit der Ingenieure und Architekten unterliegt der dem gesetzlichen Preisrecht der HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – die regelt, welche Ingenieur- und Architektenleistungen zu welchem Preis abzurechnen sind. Die HOAI stellt öffentliches und damit zwingendes Preisrecht dar. Der Preiswettbewerb für Leistungen, die unter den Anwendungsbereich der HOAI fallen, ist nur im Rahmen der von der HOAI selbst eröffneten engen Grenzen zulässig.“

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: www.bingk.de/hoai-info.htm

Quelle : bingk.de

durch Hinweis www.architekt4you.de

Thema: Architekt, Architektenleistung | Kommentare geschlossen