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Wohnfläche weicht weniger als 10 Prozent ab…was dann ?

Mittwoch, 2. Dezember 2015 | Autor:

Bisher ist es ja so, das wenn die Wohnfläche weniger als 10 Prozent von der Wohnfläche abweicht, man als Mieter nichts gegen diesen Mangel tun kann. In seinem neusten Urteil vom 18.11.2015 hat das BGH (Az. VIII ZR 266/14) aber geurteilt, das es bei der Berechnung der Miethöhe nun grundsätzlich auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt.

Auf die korrekte Grösse der Wohnfläche kommt es an

Im vorliegenden Fall war die Ausgangssituation zwar eine andere, wichtig für Mieter zu wissen ist aber, das das BGH darauf abzielt, das die tatsächliche Wohnfläche relevant ist und nicht die im Mietvertrag angegebene Fläche und das die 10 Prozent Regel somit keinen Bestand mehr haben kann. Dies hat bereits die Große Koalition in Ihrer Agenda mit aufgenommen und möchte sich diesem Problem auch auf der rechtlichen Seite aus annehmen.

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Kippt die 10 Prozent Regel bei der Wohnfläche ?

Mittwoch, 21. Oktober 2015 | Autor:

Die Große Koalition kippt die Zehn-Prozent-Klausel bei Wohnflächenabweichungen, die es seit dem dem Grundsatzurteil des BGH´s aus dem Jahre 2004 gibt. Der entsprechende Gesetzentwurf soll schon Anfang des Jahres 2016 vorliegen. Es herrscht im Moment für Mieter noch folgendes Problem: Ist im Mietvertrag eine größere Mietfläche angegeben als sie real existiert, können die Mieter nichts machen, wenn die Fläche weniger als zehn Prozent von der tatsächlichen Fläche abweicht. Da nach Ansicht des BGH´s es nur dann ein Mängel an der Wohnfläche vorliegt, wenn diese mehr als 10 % von der im Vertrag genannten Wohnfläche abweicht. Das hat nicht nur Einfluss auf die Grundmiete, sondern auch auf die Betriebskostenabrechnung.

Laut dem Deutschen Mieterbund könnte diese Problematik bei jeder zweiten bis dritten Wohnung auftreten.

Abweichungen bei der Wohnfläche ist ein Ärgernis für Mieter

Mieter könnten nun aufatmen wenn die von SPD-Rechtspolitiker Dirk Wiese angekündigte Änderung eintreten würde. Als neue Grenze könnte dann zukünftig eine Abweichung von nur noch fünf Prozent gelten, um als Mieter Einspruch einlegen zu können.

Herr Wiese beruft sich dabei auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD. Darin wurde vereinbart, „dass nur die tatsächliche Wohn- beziehungsweise Nutzfläche Grundlage für Rechtsansprüche sein kann“. Das entsprechende Gesetz könnte schon bis zur Sommerpause 2016 durchgesetzt werden.

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Bei der Wohnflächenberechnung – Die Anrechnung von Balkonflächen

Samstag, 11. Juli 2009 | Autor:

Balkone, Loggien und auch Terrassen dürfen mit mehr als nur einem Viertel ihrer Grundfläche zur Wohnfläche bei der Wohnflächenberechnung eingerechnet werden. Die ist auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH ) vom 22. April 2009 (Az. VIII ZR 86/08) zurückzuführen.

Mieter können daher ihre Miete nicht unter Berufung auf die beschränkte Flächenanrechnung mindern. Eine Begrenzung war vom Gesetzgeber nur für die Subventionierung im öffentlichen Wohnbau vorgesehen, die sich an der Wohnfläche orientieren muss. Alle beteiligten Mietvertragsparteien können daher folglich jeweils separat über den Umfang der Wohnflächenanrechnung entscheiden.

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Thema: Recht | Kommentare geschlossen

Zählt ein Dachgarten bei der Wohnflächenberechnung mit zur Wohnfläche?

Mittwoch, 20. Mai 2009 | Autor:

Bei älteren Mietverträgen für Wohnungen dürfen Vermieter je nach freiem Ermessen bis zu 50 % die Fläche einer Terrasse bei der Wohnfläche mit anrechen. Diese Mieter haben daher leider keinen Anspruch dass die Terrassen und die jeweiligen Balkone nur mit 25 % der jeweiligen Fläche der Mietfläche zugerechnet werden. Das entschied aktuell der Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 86/08.

Laut diesem BGH-Urteil kann der Vermieter bei Mietverträgen die vor 2004 geschlossen wurden die jeweilige Fläche einer Dachterrasse oder eines Balkons grundsätzlich „bis zu 50 % “ der jeweiligen Fläche anrechnen. Sollte es andere Absprachen mit dem Mieter geben, so sind diese bindend. Sieht jedoch der jeweilige Mietspiegel der des Landes oder der Stadt nur eine Anrechnung zu 25 % vor, dann gilt dieses.

Zu Mietverträgen nach 2004 abgeschlossen wurden, hat der BGH zwar keine konkrete Festlegung getroffen, da das Gericht hier konkret über einen Fall mit einem älteren Mietvertrag sein Urteil gesprochen hat. Mieter mit neueren Mietverträgen haben aber laut der Wohnflächenverordnung ( WoflV.) in der Regel den Anspruch, dass die jeweilige Balkone und / oder auch Terrassen nur mit 25 % in die Wohnflächenberechnung eingehen. Die Fläche eines Gartens wird nicht zu Wohnfläche hinzugerechnet.

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Bestandsaufnahme / Bestandspläne erstellen durch den Fachmann..

Sonntag, 2. März 2008 | Autor:

Von Ihrem Gebäude fehlen die aktuellen Bauunterlagen oder es sind nur sehr alte Pläne vorhanden ? Sie benötigen digitalisierte Bestandszeichnungen für den Umbau, die Nutzungsänderungen und auch Flächenberechnungen der Wohnflächen nach der Wohnflächenverordnung ? weiter…

Thema: Architekt, Architektenleistung | Kommentare geschlossen

Ist die Wohnung zu groß ….. Keine Mieterhöhung

Sonntag, 6. Januar 2008 | Autor:

Bei der Wohnungsgröße gibt es Toleranzen. Bis zu zehn Prozent mehr oder weniger Wohnfläche haben keinen Einfluss auf den Mietpreis.

Bei Mietverträgen gilt: Gleiches Recht für alle. Ist die Wohnung um bis zu zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete nicht kürzen. Umgekehrt gilt aber auch: Ist sie um bis zu als zehn Prozent größer als vertraglich vereinbart, so kann der Vermieter die Miete auch nicht erhöhen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht das Immobilienportal Immowelt.de aufmerksam (Az.: VIII ZR 138/06). weiter…

Thema: Allgemein, Recht | Ein Kommentar

Achtung …. Mogelei bei Wohnflächenberechnung

Donnerstag, 1. November 2007 | Autor:

Falsche >Wohnflächenberechnungen steigern den Profit von Verkäufern und Vermietern. Verbraucherschützer warnen davor, auf immer dreistere Versuche reinzufallen. Nachmessen kann sich für Immobilenkäufer und Mieter lohnen. weiter…

Thema: Recht | Kommentare geschlossen