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Vorsteuer für Grundstücksgemeinschaft verbuchen – wie wird’s gemacht?

Freitag, 12. November 2010 | Autor:

Wenn mehrere Personen ein Immobilienobjekt besitzen und es vermieten, resultiert daraus eine Grundstücksgemeinschaft. Demzufolge müssen Einkünfte für jeden Eigentümer gesondert ermittelt werden und auch für die Gemeinschaft insgesamt. Allerdings verhält es sich umsatzsteuerrechtlich wieder ein wenig anders.

SchoenesZuhause.com zeigt Ihnen was vor allem bei der Vorsteuer zu beachten ist.

Die Gemeinschaft muss bei der Vermietung der Immobilie im Vorfeld abklären, welche Grundstücksgemeinschaft erzielt werden. Gemäß § 4 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes sind Einkünfte einer langfristigen Vermietung grundsätzlich steuerfrei. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich frei für die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden. Um zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, muss vorausgesetzt werden, dass es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt und von ihm zusätzlich Umsätze getätigt werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Um an dieser Stelle ein konkretes Beispiel zu nennen. Werden die Räume als Geschäftsräume wie zum Beispiel als Blumenladen, Friseur oder Bäckerei vermietet, sind die Mieter Unternehmer und tätigen steuerpflichtige Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Ärzte hingegen sind zwar auch Unternehmer, allerdings werden hier umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt. Grundsätzlich wird bei ärztlichen Behandlungen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, die somit den Vorsteuerabzug ausschließt.

Zusammengefasst bedeutet das, dass angefallene Vorsteuerbeträge nur dann verbucht werden können, wenn die Immobilie ganz oder auch nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Ist dies nicht der Fall, müssen die Rechnungen bzw. die Vorsteuerbeträge insgesamt als Betriebsausgaben und Werbungskosten behandelt werden. Die Vorsteuer wird demzufolge nur anteilig absetzbar, wenn die Immobilie nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet wird.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsauskunft dar, sondern es soll lediglich ein grober Überblick der Thematik verschaffen werden. Jeder Fall einer Grundstücksgemeinschaft muss gesondert beurteilt werden und sollte in jedem Fall durch einen Steuerberater erfolgen.

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Thema: Recht

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